AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Personalbereitstellungen
Stand 01.01.2022

Im Sinne des AÜG (Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes) werden durch die Personalbereitstellungsfirma MEAT Work GmbH (A-8402, Werndorf, Webersiedlung 3/6) folgende AGBs bekannt gegeben:

  1. Der Überlasser ( MEAT Work GmbH) stellt dem Beschäftiger (Auftraggeber) unter Anerkennung und Einhaltung der AGB Personal (überlassene Arbeitskräfte) zur Verfügung.
  2. Der AKÜ, MEAT Work GmbH stellt ausschließlich unter Einhaltung und Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen (AÜG), BGBl. Nr. 196 vom 23.03.1988 und des Kollektivvertrages für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung (ArbeiterInnen) bzw. für Angestellte im Gewerbe, Handwerk und Dienstleistung.
  3. Der Beschäftiger verpflichtet sich gem. §6 Abs. 1 AÜG als Arbeitgeber, sämtliche Regelungen des Arbeitsgesetzes und die ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften einzuhalten und für die überlassene Arbeitskräfte anzuwenden. Der Beschäftiger muss seiner Informationspflicht gegenüber die MEAT Work GmbH über die Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen dringend nachkommen. Die notwendigen Einschulungen und Unterweisungen der überlassenen Arbeitskräfte müssen vom Beschäftiger schriftlich dokumentiert und an die MEAT Work GmbH übermittelt werden.

Allfällige Testungen auf Krankheiten der Überlassenen Arbeitskräfte aufgrund zwingender Normen sind vorab mitzuteilen und die Kosten dafür werden zur Gänze vom Beschäftiger getragen.

  1. Die Kosten für die Zeiten als Dienstverhinderung (Stehzeiten oder Fehlzeiten wegen Krankheit, Behördengang, Urlaub, sonstiger Abwesenheitsgründe wir Todesfall, Eheschließung, Geburt eines Kinder etc.) einer überlassenen Arbeitskraft werden grundsätzlich von der MEAT Work GmbH getragen.

Stehzeiten, die aufgrund von Arbeitsunfällen, während die überlassene Arbeitskraft unter Ihrer Aufsicht stand, oder aufgrund fehlenden Arbeitsmaterials, Stromausfalles oder sonstiger technischen Störung verursacht worden sind, werden Ihnen mit 19,90 EUR/ Stunde netto in Rechnung gestellt.

  1. Der Beschäftiger muss die Firma MEAT Work GmbH über jegliche Änderung der Tätigkeiten, Aufgaben und Arbeitszeiten informieren. Die Firma MEAT Work GmbH haftet nicht für einen bestimmten Erfolg der überlassenen Arbeitskräfte sowie für Schäden, Folgeschäden, da die überlassenen Arbeitskräfte während der Überlassung unter der Dienstaufsicht des Beschäftigers stehen.

Auch die erforderliche Qualifikation muss vor jeder Überlassung geklärt werden, die besonderen Merkmale der Tätigkeiten sowie die angeforderten Fachkenntnisse sollten im Vorfeld geklärt werden.

Sollte die Qualifikation der überlassenen Arbeitskräfte den Anforderungen nicht entsprechen, so ist dies vom Beschäftiger binnen 3 Werktage mitzuteilen, andernfalls gilt die Qualifikation als entsprechend und ist der vereinbarte Stundensatz zu bezahlen.

Die Firma MEAT Work GmbH haftet für die Qualifikation der überlassenen Arbeitskraft, jedoch nicht für deren Tätigkeit. Deshalb muss der Beschäftiger seiner Informationspflicht bzgl. sämtlicher Informationen und Umstände der Überlassung nachkommen. So muss er bereits vor Beginn der Überlassung die Firma MEAT Work GmbH über die gewünschte Anzahl, die Qualifikation und die damit verbundene kollektivvertragliche Einstufung, die genaue Tätigkeiten und Aufgaben sowie über die im Beschäftigerbetrieb geltenden Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen informieren. Auch etwaige Betriebsvereinbarungen allgemeiner Art, die Arbeitszeit und Urlaub betreffen, sind vorab abzuklären. Der Beschäftiger verpflichtet sich des Weiteren, den überlassenen Arbeitskräften die gleichen Prämien und Zulagen (insbesondere SEG) 1:1 zu gewähren, wie der Stammbelegschaft.

Falls gegenüber die Firma MEAT Work GmbH Strafen oder Entgeltnachforderungen gestellt werden, weil der Beschäftiger falsche oder unvollständige Informationen mitgeteilt haben, so haftet der Beschäftiger für diese Strafen, Forderungen und alle daraus entstandene Nachteile der Firma MEAT Work GmbH zur Gänze.

  1. Die Entlohnung der überlassenen Arbeitskräfte richtet sich lt. des Günstigkeitsprinzips entweder nach de mim Beschäftigerbetrieb geltenden KV oder nach den Regelungen des KVs für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung (ArbeiterInnen) sowie des KVs für Angestellte im Handwerk, Gewerbe und Dienstleistung (Angestellter KV). Der Beschäftiger hat auch bzgl. der Entlohnung sämtliche Regelungen einer etwaigen Betriebsvereinbarung mitzuteilen.

Treten während der Dauer der Überlassung kollektivvertragliche Lohnerhöhungen oder sonstige gesetzliche bzw. kollektivvertragliche Kostenerhöhungen (u.a. Biennalsprünge, Vorrückungen) in Kraft, so ist MEAT Work GmbH berechtigt, den vereinbarten Stundensatz im gleichen Ausmaß (als Prozentsatz) ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens anzuheben.

Die MEAT Work GmbH muss den überlassenen Arbeitskräften auch etwaige Einsätze außerhalb des ständigen Betriebes des Beschäftigers bezahlen, deshalb muss der Beschäftiger die Firma MEAT Work GmbH rechtzeitig (noch vor Vertragsabschluss) darüber informieren, ob solche Einsätze geplant sind. Insbesondere sind allfällige Auslandseinsätze mitzuteilen um die erforderlichen Genehmigungen im Zusammenhang mit Aufenthalt, Sozialversicherung und Lohnsteuer im Einsatzland beantragen zu können. Sollte der Beschäftiger seiner Informationspflicht nicht nachkommen, so werden den vereinbarten Stundensätzen zur Abdeckung der notwendigen Aufwände zzgl. 15 % Bearbeitungsgebühr in Rechnung gestellt.

  1. Die Normalarbeitszeit für die von der Firma MEAT Work GmbH bereitgestellte Arbeitskräfte beträgt 38,5 Wochenstunden. Gelten im Beschäftigerbetrieb lt. kollektivvertraglicher Regelungen andere Arbeitszeiten für das Stammpersonal, so sind diese auch für die überlassenen Arbeitskräfte anzuwenden. Für die Berechnung der Mehr- und Überstunden gelten die für die Stammbelegschaft geltende Regelungen lt. KV oder allgemeines Arbeitsgesetz.

Zu Beginn der Überlassung verpflichtet sich der Beschäftiger um Bekanntgabe von Namen und E-Mailadresse jener Person, die für die elektronische Freigabe der Stundennachweise zuständig ist.

Stehzeiten aufgrund von Urlaub, Krankheit, unentschuldigter Abwesenheit oder sonstiger technischer Gründe sind vom Beschäftiger umgehend bekannt zu geben. Kommt er seiner Informationspflicht nicht nach, so besteht ein Vergütungsanspruch des Überlassers für diese Stehzeiten.

Bei Streik oder Aussperrung eines Beschäftigerbetriebs besteht gemäß § 9 AÜG ein sofortiges Beschäftigungsverbot der überlassenen Arbeitskräfte.

  1. Bei der Überlassung durch die Firma MEAT Work GmbH gilt eine Mindesteinsatzdaur von 12 volle Kalendermonate ab Vertragsabschluss. Der Beschäftiger erklärt sich, während der Mindesteinsatzdauer keine überlassenen Arbeitskräfte direkt im eigenen Betrieb in ein Vertragsverhältnis zu übernehmen. Sollte er dieser Verpflichtung nicht nachkommen, so ist ein Pönale i.H.v 12.800 EUR für jeden übernommenen Mitarbeiter zu bezahlen. Sollte der Beschäftiger die Absicht haben, die überlassenen Arbeitskräfte im eigenen Betrieb zu beschäftigen, ist diese immer vorab mit dem Überlasser zu klären. Auch dürfen Mitarbeiter, welche gekündigt haben/ gekündigt worden sind, 3 Monate lang nicht in den Beschäftigerbetrieb aufgenommen werden. Bei der Übertretung dieser Vereinbarung trifft ebenso die Pönale in Kraft.
  2. Der Beschäftiger verpflichtet sich, gem. §12 Punkt (6) des AKÜ-Gesetzes der überlassenen Arbeitskraft das Ende der Überlassung an den Beschäftiger mitzuteilen. Dabei sind zwischen Verständigung und Rückstellung der Arbeitskräfte folgende Fristen einzuhalten:
Dauer des Einsatzes Rückstellfrist Arbeiter
1 Monat bis 12 Monate 2 Wochen (ab 1.1.2023 3 Wochen) zzgl. 1 Woche Betriebsratsfrist
12 Monate bis 18 Monate 4 Wochen

zzgl. 1 Woche Betriebsratsfrist

18 Monate bis 2 Jahre 6 Wochen

zzgl. 1 Woche Betriebsratsfrist

2 Jahre bis 5 Jahre 2 Monate

zzgl. 1 Woche Betriebsratsfrist

5 Jahre bis 15 Jahre 3 Monate

zzgl. 1 Woche Betriebsratsfrist

15 Jahre bis 25 Jahre 4 Monate

zzgl. 1 Woche Betriebsratsfrist

Mehr als 25 Jahre 5 Monate

zzgl. 1 Woche Betriebsratsfrist

 

Sollte der Beschäftiger diese Fristen nicht einhalten, so ist er verpflichtet, für die Dauer der Rückstellfrist den vereinbarten Normalstundensatz zu bezahlen (Basis Normalarbeitszeit/Woche mal vereinbartem Stundensatz).

  1. Die Überlassungsverträge sind im Normalfall auf 1 Jahr (12 Kalendermonate) begrenzt. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Vertrag zu verlängern. Änderungen der Vertragskonditionen oder der Stundensätze sind nur nach vorläufigen Besprechungen zwischen den Vertragsparteien möglich. Der Beschäftiger nimmt zur Kenntnis, dass die Preise gemäß den aktuellen kollektivvertraglichen Erhöhungen und der Indexanpassung jährlich erhöht werden können. Darüber wird der Beschäftiger schriftlich informiert und ein neuer Vertrag wird mit den Änderungen erstellt.

Eine Kündigung während der Vertragsdauer ist nur aus triftigen Gründern möglich, die Kündigungsfrist beträgt in diesem Fall 6 Wochen (ordentliche Kündigung). Eine sofortige Kündigung (außerordentliche Kündigung) ist nur nach wiederholter Verletzung einzelner Vertragspunkte möglich, in jedem Fall muss zuerst eine mündliche und danach auch eine schriftliche Warnung erfolgen. Als besondere Vertragsverletzung gilt, wenn der Beschäftiger in Zahlungsverzug gerät, gegen die ArbeitnehmherInnenschutzvorschriften verstößt oder sonst grob vertrags- oder gesetzeswidrig handelt. Dann ist die Firma MEAT Work GmbH berechtigt, den Überlassungsvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufzulösen und die überlassenen Arbeitskräfte abzuziehen.

  1. Die Rechnungslegung erfolgt bei der Firma MEAT Work GmbH in der „Kennenlernphase“ (meistens im ersten Monat, im Probemonat) wöchentlich, danach monatlich. Die Stundenaufzeichnungen hat der Beschäftiger bis zum letzten Arbeitstag des Monats oder spätestens bis zum ersten Montag des Folgemonats zu übermitteln. Eine Zahlungsfrist von 5 Werktagen ohne Abzug gilt als vereinbart. Der Rechnungsbetrag muss bei Fälligkeit auf dem Konto des Überlassers verfügbar sein. Bei Zahlungsverzug wird der gesetzliche Zinssatz in Höhe von 9,2 % zuzüglich des jeweils gültigen Basiszinsatzes verrechnet. Als Entschädigung für die Betreibungskosten werden dem Beschäftiger Mahnspesen in Höhe von EUR 40, – je Mahnlauf in Rechnung gestellt. Der Beschäftiger ist nicht berechtigt, eigene Forderungen mit dem Rechnungsbetrag aufzurechnen oder fällige Zahlungen aus irgendeinem Grund zurückzuhalten.
  2. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten so lange, bis nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird. Sämtliche Punkte stimmen mit den Vertragsbedingungen überein, jede weitere Vereinbarung, die weder im Vertrag, noch in den AGBs vorkommt, muss schriftlich festgehalten und von beiden Parteien unterzeichnet werden.
RSS
Follow by Email
WhatsApp
FbMessenger